Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hees GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hees GmbH erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt Hees GmbH nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäfts-ähnliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen Hees GmbH herleiten kann.
(3) Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Größenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der Hees GmbH und zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
(2) Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Hees GmbH ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Hees GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Der Kunden kann gegen Forderungen der Hees GmbH nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit Hees GmbH sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
(4) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir keine Gewähr für die rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung übernehmen und Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Kunden gehen. Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn wir endgültig nach Abzug aller uns entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zzgl. aller Nebenkosten verfügen können und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit sind. Im sog. Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

§ 4 Verzug
(1) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann Hees GmbH Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Umstände vor, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, so ist Hees GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Hees GmbH behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Rücknahme der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Lieferung sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Preisen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dieses der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld näher bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Die Be- oder Verarbeitung sowie die Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gelten die vorstehenden Regelungen für zu übergebende Datenträger entsprechend.
(7) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind Hees GmbH unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Im Falle der Nichteinhaltung dieser vorstehenden Pflichten hat Hees GmbH das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

§ 6 Lieferfristen, Liefertermine
(1) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versand- oder Lieferbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder geliefert werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitpunkt, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dieses gilt entsprechend für Liefertermine.
(2) Gerät Hees GmbH mit der Lieferung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verzug setzt jedoch stets eine ausdrückliche Mahnung voraus. Schadensersatzansprüche sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Höhe nach beschränken sich Schadensersatzansprüche stets auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hees GmbH berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit herauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler. Den Kunden trifft die Obliegenheit, den Liefergegenstand nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und uns bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Unrichtige Montageanleitungen oder sonstige Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche bezüglich des Liefergegenstandes aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Produktbeschreibungen von Zulieferern wird nicht übernommen.
(3) Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes. Der Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf Leistungen am ursprünglichen Lieferort.
(4) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Hees GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Hees GmbH beruhen. Dies gilt weiter nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hees GmbH oder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Hees GmbH beruhen sowie für die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Schadensersatzansprüche sind stets auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn beschränkt.
(5) Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
(6) Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Auf Sachverhalte, die nicht an die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes anknüpfen, finden die Haftungsbeschränkungen gemäß § 7 (4) entsprechend Anwendung.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Siegen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

§ 10 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Abreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Verträge, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen geschlossener Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages mit den Kunden bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.